Förderrechner 2027

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Altersvorsorge für Ehepartner 2027 – mittelbare Zulage für Nicht-Erwerbstätige

Auch wer selbst nicht erwerbstätig ist – etwa als Hausfrau oder Hausmann –, kann ab 2027 von der geförderten Altersvorsorge profitieren. Man spricht von mittelbarer Zulageberechtigung.

So funktioniert die mittelbare Zulage

Ist ein Ehepartner unmittelbar zulageberechtigt (z. B. als Arbeitnehmer:in), kann der andere Partner über einen eigenen Vertrag ebenfalls die staatliche Zulage erhalten. Dafür gelten drei Voraussetzungen: Der erwerbstätige Partner ist unmittelbar zulageberechtigt, der nicht erwerbstätige Partner hat einen eigenen Vertrag, und dieser zahlt einen eigenen Mindestbeitrag von 120 Euro im Jahr ein. Die maximale Grundzulage für mittelbar Berechtigte beträgt 175 Euro pro Jahr; hinzu kommen kann die Kinderzulage.

Stand 2026, Angaben können sich bis zum Inkrafttreten ändern; im Einzelfall Anbieter/Steuerberatung prüfen.

Berechnung für den erwerbstätigen Partner

Dieser Rechner berechnet die unmittelbare, beitragsproportionale Förderung – nicht die mittelbare Zulage. Ist der erwerbstätige Partner unmittelbar zulageberechtigt, kann er oder sie die eigene Förderung mit unserem Hauptrechner berechnen. Für den mittelbar berechtigten Partner gelten stattdessen die oben genannten festen Beträge.

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FAQ für Ehepartner

Meine Frau/mein Mann ist nicht berufstätig – gibt es trotzdem Förderung?

Ja, über die mittelbare Zulageberechtigung, solange der andere Partner unmittelbar berechtigt ist und ein eigener Vertrag mit mindestens 120 Euro Jahresbeitrag besteht.

Wie hoch ist die Zulage für mittelbar Berechtigte?

Bis zu 175 Euro Grundzulage im Jahr, ggf. plus Kinderzulage.

Muss der nicht erwerbstätige Partner auch selbst einzahlen?

Ja, ein eigener Mindestbeitrag von 120 Euro im Jahr ist Voraussetzung.

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Quellen / Weiterführende Informationen

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