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Altersvorsorge für Ehepartner 2027 – mittelbare Zulage für Nicht-Erwerbstätige

Kurz erklärt

Wer selbst nicht erwerbstätig ist, kann ab 2027 über die mittelbare Zulageberechtigung gefördert werden. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner unmittelbar zulageberechtigt ist und ein eigener Vertrag mit mindestens 120 Euro Jahresbeitrag besteht. Die Grundzulage beträgt dann bis zu 175 Euro pro Jahr; hinzu kommen kann die Kinderzulage.

Auch wer selbst nicht erwerbstätig ist – etwa als Hausfrau oder Hausmann –, kann ab 2027 von der geförderten Altersvorsorge profitieren. Man spricht von mittelbarer Zulageberechtigung.

Wie funktioniert die mittelbare Zulage?

Ist ein Ehepartner unmittelbar zulageberechtigt (z. B. als Arbeitnehmer:in), kann der andere Partner über einen eigenen Vertrag ebenfalls die staatliche Zulage erhalten. Dafür gelten drei Voraussetzungen: Der erwerbstätige Partner ist unmittelbar zulageberechtigt, der nicht erwerbstätige Partner hat einen eigenen Vertrag, und dieser zahlt einen eigenen Mindestbeitrag von 120 Euro im Jahr ein. Die maximale Grundzulage für mittelbar Berechtigte beträgt 175 Euro pro Jahr; hinzu kommen kann die Kinderzulage.

Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen und verkündet (Bundestag 27.03.2026, Bundesrat 08.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026); die neue Förderung gilt ab 1. Januar 2027. Werte auf Basis des Gesetzestextes. Offen sind nur noch einzelne untergesetzliche Details, etwa zur Verordnung für das staatliche Standarddepot. Stand: August 2026.

Berechnung für den erwerbstätigen Partner

Dieser Rechner berechnet die unmittelbare, beitragsproportionale Förderung – nicht die mittelbare Zulage. Ist der erwerbstätige Partner unmittelbar zulageberechtigt, kann er oder sie die eigene Förderung mit unserem Hauptrechner berechnen. Für den mittelbar berechtigten Partner gelten stattdessen die oben genannten festen Beträge.

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FAQ für Ehepartner

Meine Frau/mein Mann ist nicht berufstätig – gibt es trotzdem Förderung?

Ja, über die mittelbare Zulageberechtigung, solange der andere Partner unmittelbar berechtigt ist und ein eigener Vertrag mit mindestens 120 Euro Jahresbeitrag besteht.

Wie hoch ist die Zulage für mittelbar Berechtigte?

Bis zu 175 Euro Grundzulage im Jahr, ggf. plus Kinderzulage.

Muss der nicht erwerbstätige Partner auch selbst einzahlen?

Ja, ein eigener Mindestbeitrag von 120 Euro im Jahr ist Voraussetzung.

Wie und wann wird das Guthaben später ausgezahlt?

Die Auszahlung kann nach derzeitigem Stand frühestens ab dem 65. Lebensjahr beginnen – wahlweise als befristeter Auszahlplan oder als lebenslange Rente. Zur Auszahlungsphase

Welche Voraussetzungen gelten für die mittelbare Zulage?

Drei: Der erwerbstätige Partner ist unmittelbar zulageberechtigt, der nicht erwerbstätige Partner hat einen eigenen Vertrag, und dieser zahlt einen eigenen Mindestbeitrag von 120 Euro im Jahr ein.

Bekommt der mittelbar berechtigte Partner auch Kinderzulage?

Zur Grundzulage von bis zu 175 Euro im Jahr kann die Kinderzulage hinzukommen.

Berechnet dieser Rechner auch die mittelbare Zulage?

Nein. Der Rechner bildet ausschließlich die unmittelbare, beitragsproportionale Förderung ab. Für mittelbar Berechtigte gelten stattdessen die festen Beträge von bis zu 175 Euro Grundzulage im Jahr, ggf. plus Kinderzulage.

Marcel Knoll

Fachautor für private Altersvorsorge

Ausgebildeter Kaufmann für Versicherungen und Finanzen (IHK), geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK), Fachmann für Finanzanlagen (DVA) und Bachelor of Arts in Insurance Management (TH Köln). Er bereitet die Regeln der geförderten Altersvorsorge verständlich, neutral und faktenbasiert auf.

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